Weshalb diese geänderten Statuten?
Wie die Umfrage der Verwaltung zeigt, möchte eine Mehrheit der Mitglieder die Genossenschaft verändern oder gar auflösen und eine Minderheit sie in der heutigen Form beibehalten. Deshalb hat eine Gruppe von reformwilligen Wylergütlern geänderte Statuten entworfen, welche als Brücke zwischen den verschiedenen Standpunkten zu verstehen sind.
Mit der Annahme unserer Statuten kann die gewachsene und uns vertraute Genossenschaft beibehalten werden, eine Ablehnung dagegen könnte sich schon bald unangenehm auswirken. Ein gemeinsamer Austritt mehrerer EFH-Besitzer oder eine Spaltung der Genossenschaft hätte auch finanzielle Folgen!
Unsere geänderten Statuten sind demokratischer und geben der Generalversammlung wieder mehr Befugnisse. Alle Genossenschafter/innen würden davon profitieren: den EFH-Besitzern würde das ungeschmälerte Recht auf ihr Eigentum zugestanden, und die Mieter/innen in den Mehrfamilienhäusern bekämen mehr Mitspracherecht, z.B. bei der Abfassung von Reglementen oder bei anstehenden Renovationen.
Deshalb: Stimmt den neuen Statuten der Reformgruppe zu!
Die Reforminitianten:
Familien Dürmüller, Frei, Lanz und Schneider
Erläuterungen zu den Änderungen in den Statuten
Zum Gerüst:
Wir erfinden keine neuen Statuten, konsultieren aber diejenigen
anderer Genossenschaften. Unser Statutenentwurf folgt im Aufbau den
bisherigen Statuten der SBGB.
Akzeptanz bei den Genossenschafter/innen
Die Änderungen sollten die Zustimmung möglichst Vieler
erreichen und möglichst Wenigen missfallen. Alle, EFH-Besitzer
und Wohnungsmieter, sollen sich in der Genossenschaft wohl
fühlen.
Gleichwertigkeit der Genossenschafter/innen
Der Unterschied zwischen EFH-Besitzern und Wohnungsmietern
lässt sich bei Beibehaltung einer einzigen Genossenschaft nicht
beseitigen! Er ist zu akzeptieren! Nur eine Aufspaltung der
Genossenschaft könnte den unterschiedlichen Interessen gerecht
werden.
Wenn die Interessen der Mieter von der Genossenschaft wahrgenommen
werden sollen, dann dürfen andererseits die Interessen der
EFH-Besitzer nicht beschnitten werden. Die Genossenschaft muss eine
minimale Relevanz auch für EFH-Besitzer haben!
Auf Seiten der EFH-Besitzer muss die Benachteiligung von
Eigentümern, die ihr Haus verkaufen wollen oder müssen,
gegenüber solchen Eigentümern, die ihr Haus innerhalb der
Familie weitergeben, verschwinden.
Uneingeschränkte Garantie des Eigentums für
EFH-Besitzer
Streichung des Rückkaufs/bzw. Vorkaufsrecht zu Gunsten der
Genossenschaft!
Bis 1995 war das Vorkaufsrecht nicht in den Statuten verankert.
Bis zum 1. Januar 1994 konnten Vorkaufsrechte in den individuellen
Kaufverträgen unbefristet begründet und im Grundbuch konnte
ein auf 10 Jahre befristetes Vorkaufsrecht vorgemerkt werden. Am 1.
Januar 1994 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach
Vorkaufsrechte nur noch für 25 Jahre in individuellen
Verträgen begründet werden können. Das bedeutete, dass
die SBGB 25 Jahre nach Abschluss eines Kaufvertrags ihr Vorkaufsrecht
verlieren würde. Die Verwaltung wollte aber ein unbefristetes
Vorkaufsrecht erreichen und erwirkte an der HV 1995 - gegen den
Willen des Gesetzgebers! - mit einer Statutenänderung die
Verankerung des Vorkaufsrechts in den Statuten, vor allem deshalb,
weil sie uns damals versicherte, es komme überhaupt nicht darauf
an, ob wir die Verankerung des Vorkaufsrechts in den Statuten
annehmen oder ablehnen würden. Eine Verankerung durch
obligatorische Vormerkung im Grundbuch lehnten die in letzter Minute
aus ihrer Lethargie erwachten Genossenschafter an der GV 2004
allerdings mit grossem Mehr ab; die Mehrheit will der SBGB heute
also kein Vorkaufsrecht mehr zugestehen.
Wozu wollte die Verwaltung ein Vorkaufsrecht? Sie sagt, das
unbefristete Vorkaufsrecht der SBGB solle den statutarischen Zweck
verwirklichen helfen, nämlich Familien mit Kindern zu
ermöglichen, preisgünstig ein Eigenheim zu erwerben. Soweit
die Theorie.
In der Praxis sieht das jedoch ganz anders aus: An Stelle des
Erwerbs ist verbreitet die Miete getreten: Heute ist bereits jedes
7. Einfamilienhaus vermietet. Der Artikel betr. Vorkaufsrecht
sichert den Erwerb nicht, er ist im Gegenteil mit ein Grund, weshalb
die Häuser nicht mehr verkauft werden. Noch vor 30 Jahren
mussten sich die Käufer vertraglich verpflichten, ihr Haus
selber zu bewohnen; die Statuten sahen aber bereits eine
ausnahmsweise kurzfristige Vermietung vor. Seit Einführung des
EFH-Reglements im Jahr 1998 ist die dauerhafte Vermietung
möglich und wird, wie die steigende Zahl von vermieteten EFH
zeigt, rege genutzt.
Das Vorkaufsrecht greift auch nicht bei der Weitergabe der
Liegenschaft an die Nachkommen. Bei Übertragungen und
Vermietungen an gesetzliche Erben bestehen keinerlei Auflagen, auch
nicht in Bezug auf die Belegung. Das Vorkaufsrecht fördert die
Erreichung des statutarischen Zwecks nicht.
Was also wollte die Verwaltung wirklich erreichen? Man kann nur
vermuten: Wenn die Eintragung des Vorkaufsrechts ins Grundbuch an der
GV im April 2004 genehmigt worden und die Finanzkompetenz der
Verwaltung auf 1 Mio. erhöht worden wäre (beides hat die
Verwaltung beantragt), dann wäre es möglich geworden,
dass die Verwaltung nach und nach alle zum Verkauf stehenden
Einfamilienhäuser hätte zurückkaufen
können.
Deshalb: Vorkaufsrecht aus den Statuten streichen. Es sichert
die Möglichkeit des Erwerbs nicht, diskriminiert aber die
verkaufswilligen Eigentümer gegenüber denjenigen, die ihr
Haus in der Familie weitergeben.
Auf überflüssige oder diskriminierende Reglemente
verzichten!
Abschaffung der meisten Reglemente, welche die
Einfamilienhäuser betreffen. Reglemente sind weiterhin
möglich und wohl auch nötig (z.B. betr.
Mehrfamilienhäuser); sie sollen in jedem Fall von der Verwaltung
zusammen mit den Betroffenen erarbeitet werden.
EFH- und Schätzungsreglement:
Das Schätzungsreglement stellt sicher, dass die Verwaltung
den Miet- und den Verkaufspreis der Einfamilienhäuser bestimmen
darf, damit Familien preisgünstig eine Liegenschaft mieten oder
kaufen können. Das war bei der Begründung der
Genossenschaft und später bei den Erstverkäufen der EFH
relevant.
Mit einem entsprechenden Zweckartikel wurde damals der Fluss der
Subventionen gesichert, so dass alle Genossenschafter für sich
selber zu subventioniertem preisgünstigem Wohnraum kommen
konnten. Mit dem Verkauf der Einfamilienhäuser war dieser
Ur-Zweck der Genossenschaft erreicht, zumal ja nicht weiter gebaut
wurde. Bei allen andern bekannten Wohnbaugenossenschaften wurde nach
dem Verkauf der Häuser die Genossenschaft aufgelöst, weil
der Zweck erfüllt war und für die Genossenschafter kein
weiterer Bedarf für neuen Wohnraum mehr bestand. Dass die SBGB
Wylergut in gleicher Form und mit den gleichen Statuten weiter
bestand lag daran, dass die Mietwohnungen in den
Mehrfamilienhäusern nicht verkauft wurden und es also weiterhin
etwas zu verwalten galt.
Jetzt müssen Genossenschafter ihre Häuser an ihnen
fremde Familien zu einem diktierten Preis verkaufen, weil das so in
den Statuten steht. Man stelle sich vor: Ein Eigentümer hat
während Jahrzehnten sein Haus unterhalten, renoviert, ausgebaut
(zu marktüblichen Preisen und ohne dafür von der
Genossenschaft ein zinsloses Darlehen zu erhalten!), hat während
Jahrzehnten den marktüblichen Eigenmietwert versteuert, muss,
wenn er wegzieht, anderswo einen marktüblichen Zins oder Preis
bezahlen, und soll nun sein Haus billig verkaufen!
Tiefe Preise könnten dann sinnvoll sein, wenn die finanzielle
Lage allfälliger Interessenten beim Verkauf oder der Vermietung
ein Kriterium wäre. Tatsächlich profitieren von den tiefen
Preisen nicht selten gut verdienende Leute, die auf dem freien Markt
problemlos eine Wohnung oder ein Eigenheim finden würden.
Deshalb: Abschaffung des EFH- und Schätzungsreglements.
Wer sein Haus unter dem Marktwert verkaufen oder weitergeben will,
kann das freiwillig tun.
Baureglement
Die städt. Bauordnung, der Bauklassenplan, der
Nutzungszonenplan und das Inventar der Denkmalpflege sichern den
Erhalt des Siedlungsbildes des Wylergutes genügend. Das
zusätzliche interne Baureglement, wonach alle
bewilligungspflichtigen Änderungen zuerst dem
Einfamilienausschuss zur Bewilligung vorgelegt werden müssen,
bevor die Stadt darüber befindet, ist überflüssig.
Deshalb: Baureglement streichen und Bewilligung und Kontrolle
dem städt. Bauinspektorat überlassen, wie überall
sonst in der Stadt Bern.
Belegungsvorschriften für Einfamilienhäuser und
Mietwohnungen:
Gemäss geltendem Zweckartikel soll es ermöglicht werden,
dass Familien mit Kindern preisgünstig ein Eigenheim erwerben
oder eine Wohnung mieten können. Aber schon vor einem halben
Jahrhundert wurde nicht so heiss gegessen wie gekocht: Zum einen
wurde in den Subventionsbestimmungen nicht kategorisch eine Familie
mit zwei vorschulpflichtigen Kindern gefordert, sondern
vorzugsweise eine mit Kindern" , und zum andern ist bekannt,
dass reiche und einflussreiche Gründerfamilien häufig mit
nur einem Kind oder gar ohne Kinder nicht selten die grössten
Häuser bewohnten. Von Anfang an gab es Genossenschafter, die
sich an die Reglemente halten mussten, und solche, sich nicht daran
zu halten brauchten. Auch heute ist es wünschenswert, dass, wenn
möglich, Familien mit Kindern im Wylergut wohnen. Weshalb aber
heute, da Familien grösseren Raumbedarf geltend machen als vor
60 Jahren, rigorosere Belegungsvorschriften gelten, ist nicht
einzusehen. Es ist auch schwer nachvollziehbar, weshalb die einen
ihr Haus einer Einzelperson oder einem Paar ohne Kinder aus der
Familie überlassen dürfen, während es anderen verboten
sein soll, ihr Haus einem Paar ohne Kinder oder mit nur einem Kind zu
verkaufen. Diese stossende Situation muss verschwinden!
Deshalb: Belegungsvorschriften für Einfamilienhäuser
streichen.
Machtfülle der Verwaltung beschneiden!
Die neuen Statuten verschieben Kompetenzen zurück von der
Verwaltung zur Generalversammlung. So lässt sich die Verwaltung
verkleinern. Wenn die Genossenschaft weiter leben soll, dann als
Zusammenschluss von Mietern und Eigentümern, die ihre Interessen
selber wahren. Eine eigentliche Verwaltungsaufgabe gibt es nur im
Bereich der Mehrfamilienhäuser. Hier ist eine
Professionalisierung durch Auslagerung zu ermöglichen!
Transparenz
Alles was für die Mitglieder der Genossenschaft von Bedeutung
ist, muss im Internet, im Informationsblatt oder auf weitere
geeignete Art publiziert werden. Das gilt insbesondere auch für
die Finanzen der Genossenschaft. Nur informierte
Genossenschafter/innen sind interessierte Genossenschafter/innen!
Name
Die Genossenschaft soll neu Siedlungsgenossenschaft Wylergut
(SGW) heissen. Unsere Genossenschaft ist endgültig keine
Baugenossenschaft mehr. Zur Hälfte sind wir eine
Mietergenossenschaft. Was wir zur andern Hälfte sind, ist
weniger klar. Siedlungsgenossenschaft wirkt recht neutral. Der
Begriff verhehlt nicht, dass für eine Hälfte der
Genossenschaft ein Genossenschaftszweck sich nur schwer definieren lässt.
Zweck
Der (noch) geltende Zweckartikel ist problematisch, weil er in
Art.2c von den EFH-Besitzern kaum angestrebt werden kann. Denn danach
ist ein Zweck der Genossenschaft, "den Erwerb preisgünstiger
Eigenheime zu ermöglichen". Wer aber bereits ein EFH besitzt,
ist kaum Mitglied einer Genossenschaft mit einem derartigen Zweck.
Der Satz wird gestrichen.
Die Statutenrevision zielt darauf ab, die EFH-Besitzer mit
Artikeln, welche die Lebenssituation und -qualität im Wylergut
betreffen, wenigstens etwas einzubinden.
Neben dem Vielen, das den Wylergüetlern lieb geworden ist,
sind die folgenden Paragraphen Teil des neuen Zweckartikels:
- das Wylergut als Siedlung mit vielen Gärten und wenig
Verkehr zu erhalten;
- Massnahmen zu unterstützen, welche das Sicherheits- und
Ruhebedürfnis ihrer Mitglieder stillen können;
- die Interessen der Genossenschafter nach aussen zu wahren und im
Quartier und in der Gemeinde zu vertreten.
Mitgliedschaft
Neu soll die Mitgliedschaft auf Wylergüetler und
Wylergüetlerinnen beschränkt sein. Die Mitgliedschaft in
der Genossenschaft ist daran gebunden, ob man entweder Besitzer einer
Liegenschaft (EFH) ist oder von der Genossenschaft eine Wohnung
mietet. Die Genossenschaft hat so immer gleich viele Mitglieder.
Der direkte Bezug zum Wylergut zeigt sich auch in der neuen
Bestimmung, dass der Präsident/die Präsidentin und die
Mitglieder der Verwaltung/des Vorstands im Wylergut wohnen
müssen.
Anteilscheinkapital
Jedes Mitglied der Genossenschaft muss mindestens einen
Anteilschein von CHF 1000 zeichnen. Weitergehende Zeichnungen von
Anteilscheinen sind möglich.
Einbezug der weiblichen Form
In den neuen Statuten wird abwechslungsweise die männliche
und die weibliche Form verwendet, wobei jeweils das andere Geschlecht
mitgemeint ist.